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StGB § 177 Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung

StGB § 177 Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung

[ Auszug: (1) Wer eine andere Person 1. mit Gewalt, 2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder 3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Op ... ]